Wer darf wählen?
Das Grundgesetz sieht für die Bundestagswahl ein Mindestwahlalter von 18 Jahren vor. Daneben bestimmt das Bundeswahlgesetz, dass Wähler:innen zusätzlich eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und vor der Wahl mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben müssen. Lebst Du am Wahltag außerhalb Deutschlands, musst Du seit Deinem 14. Lebensjahr mindestens drei Monate lang in Deutschland gelebt haben. Dieser Aufenthalt darf aber nicht länger als 25 Jahre zurückliegen.
Wer wird gewählt?
Die Wähler:innen wählen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, also die Mitglieder des Parlaments der Bundesrepublik. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Abgeordneten repräsentieren den Volkswillen. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Das bedeutet, dass niemand Abgeordneten vorschreiben kann, ob und wie diese an Abstimmungen teilnehmen.
Abgeordnete können dabei „direkt“ über ihren Wahlkreis gewählt werden oder über sogenannte „Landeslisten“ einer politischen Partei. Damit angehende Abgeordnete auch genügen Zeit haben, sich auf ihren Wahlkampf vorzubereiten und diesen zu führen, gewährt das Grundgesetz für diesen Zeitraum einen zusätzlichen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Wann finden Wahlen statt?
Das Grundgesetz sieht vor, dass der Bundestag auf vier Jahre gewählt wird. Dieser Zeitraum wird als Wahl- oder Legislaturperiode bezeichnet. Den konkreten Wahltag bestimmt der/die Bundespräsident:in. Der Wahltag muss auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Diese Regelung soll es auch Berufstätigen erleichtern, am Wahltag ihre Stimmen abgeben zu können.
Neben diesen regulären Wahlterminen sieht das Grundgesetz aber auch vorgezogene Wahlen vor. Erhält etwa ein:e Kandidat:in für das Amt des/der Bundeskanzler:in auch nach einem dritten Wahlgang im Bundestag nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten, kann der/die Bundespräsident:in den Bundestag auflösen und Neuwahlen anordnen. Ähnliches gilt für den Fall, dass ein/eine Bundeskanzler:in ein sogenanntes Misstrauensvotum oder die Vertrauensfrage verliert. Spricht eine Mehrheit der Abgeordneten dem/der Bundeskanzler:in das Misstrauen aus und wird kein:e neue:r Bundeskanzler:in gewählt, so hat es der/die Bundespräsident:in in der Hand, den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen anzuordnen.
Wie wird gewählt?
Als Wähler:in hast Du bei der Wahl des Deutschen Bundestages zwei Stimmen. Mit Deiner „Erststimme“ wählst Du eine:n Kandidaten:in aus deinem Wahlkreis. Das Bundeswahlgesetz sieht vor, dass Deutschland auf 299 Wahlkreise aufgeteilt wird. So wird sichergestellt, dass das Parlament aus Abgeordneten besteht, die aus allen Regionen der Bundesrepublik stammen. Mit der „Zweitstimme“ wählst Du hingegen nicht eine einzelne Person, sondern eine bestimmte Landesliste einer Partei. Die Parteien stellen auf ihren Landeslisten die Kandidaten:innen auf, die sie in das Parlament entsenden möchten. Auf die Listenplätze entfallen ebenfalls 299 Sitze im Bundestag. Das Grundgesetz selbst gibt keine bestimmte Größe des Parlaments vor, diese ergibt sich vielmehr aus dem Bundeswahlgesetz.
Die sechs Wahlrechtsgrundsätze
Die fünf grundgesetzlich garantierten Wahlrechtsgrundsätze sind die Allgemeinheit, die Unmittelbarkeit, die Gleichheit der Wahl sowie die freie und die geheime Wahl. Hinzu kommt der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Gemeinsam ergeben sie die sechs Wahlrechtsgrundsätze. Sie enthalten die Rechte, auf die sich Wähler und Gewählte berufen können.
Allgemeinheit der Wahl:
Die Allgemeinheit der Wahl verlangt, dass das Wahlrecht allen Wahlberechtigten gleichermaßen zustehen muss. Unzulässig ist daher ein Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen etwa anhand politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Gründe. Auch darf die Teilnahme an der Wahl nur an Voraussetzungen geknüpft werden, die alle Wahlberechtigten erfüllen können. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, die Teilnahme an der Wahl von dem Vermögen, dem Einkommen, der Bildung oder der Lebensstellung einer Person abhängig zu machen. Auch muss dafür gesorgt werden, dass etwa Menschen mit einer Behinderung ihr Wahlrecht aktiv ausüben können.
Unmittelbarkeit der Wahl:
Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet, dass die Wähler:innen die Abgeordneten selbst auswählen. Zwischen den Wähler:innen und der Bestimmung der Abgeordneten darf es zu keiner weiteren Entscheidung einer dritten Person kommen. So wäre beispielsweise ein am Vorbild amerikanischer Präsidentschaftswahlen orientiertes System von Wahlmännern und –frauen zur Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in Deutschland unzulässig. Einzig und allein die abgegebenen Stimmen der Wähler:innen bestimmen das Wahlergebnis.
Gleichheit der Wahl:
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, dass jede gültige Stimme innerhalb des Wahlsystems den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben muss. Jede einzelne Stimme muss also nicht nur im Verhältnis zu anderen Stimmen gleich gezählt werden (sogenannter „Zählwert“), sie muss darüber hinaus auch zum gleichen „Erfolg“ (sogenannter „Erfolgswert“) führen. Der Zählwert ist betroffen, wenn beispielsweise die Stimme deines Nachbarn im Vergleich zur Deiner doppelt gewichtet würde. Der Erfolgswert Deiner Stimme ist betroffen, wenn deine Stimme zwar genauso viel zählt, wie die der anderen Wähler:innen, die von Dir gewählte Partei aber wegen deiner Stimme weniger Sitze erringt. Diese Situation kommt unter Umständen bei sogenannten Überhangmandaten vor.
Dieser Wahlrechtsgrundsatz spielt neben der 5%-Hürde auch bei der Einteilung von Wahlkreisen eine Rolle und verlangt von staatlichen Behörden alle Wahlbewerber:innen gleich zu behandeln, etwa beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen wie Messe- und Sporthallen für Wahlkampfveranstaltungen oder die Gewährung von Sendezeit für Wahlwerbung in den Medien.
Geheime Wahl:
Dieser Wahlrechtsgrundsatz gewährleistet, dass alle Wähler:innen ihre Stimme frei abgeben und weder der Staat noch private Dritte von der Wahlentscheidung Kenntnis erlangen können. Weder der Staat noch Privatpersonen dürfen die Wähler:innen zu einer Offenbarung ihrer Wahlentscheidung zwingen. Natürlich steht es aber einem jeden frei, seine Wahlentscheidung öffentlich mitzuteilen.
Deshalb sind sowohl die Stimmabgabe als auch die Phase der Wahlvorbereitung geheim. Schwierigkeiten ergeben sich aber in Fällen einer Briefwahl oder einer Wahl über eine Vertrauensperson (etwa bei Personen mit einer Behinderung). Aber auch in diesen Fällen schützt der Grundsatz der geheimen Wahl die Wähler:innen davor, dass man ihre Wahlentscheidung auf sie zurückverfolgen kann.
Freie Wahl:
Wähler:innen dürfen zu keiner bestimmten Wahlentscheidung gezwungen oder unter Druck gesetzt werden. Dieses Verbot richtet sich nicht nur an den Staat, sondern auch an nichtstaatliche Stellen und Akteure. Die Wähler:innen müssen in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung zu ihrer Wahlentscheidung finden und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen können. Eine Wahlpflicht würde gegen diesen Grundsatz verstoßen.
Zur Freiheit der Wahl gehört daher nicht nur die Möglichkeit seine Stimme frei abgeben zu können, sondern auch die Möglichkeit, ungehindert Werbung und Wahlkampf für seine Wahlentscheidung machen zu dürfen.
Öffentlichkeit der Wahl:
Auch wenn dieser Wahlrechtsgrundsatz nicht explizit im Grundgesetz erwähnt wird, ergibt er sich aus dem in diesem verankerten Demokratieprinzip. Da alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, müssen die Wähler:innen in der Lage sein, sich selbst zuverlässig von der Rechtmäßigkeit der Wahl überzeugen zu können. Die Wahlen müssen daher – unter Einhaltung des Grundsatzes der geheimen Wahl – transparent, nachvollziehbar und nachprüfbar vor den Augen der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Deshalb hast auch Du das Recht, etwa bei der Stimmenauszählung anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Ohne das Vertrauen in faire und ordentlich durchgeführte Wahlen verliert die Demokratie ihr gesellschaftliches Fundament.
Wieso gibt es eine 5%-Hürde?
Die 5%-Hürde fordert, dass die Abgeordneten einer bestimmten Partei erst dann im Deutschen Bundestag vertreten sind, wenn ihre Partei insgesamt 5% der Stimmen am Wahltag erhält. Alternativ zieht eine Partei in das Parlament ein, wenn sie drei Direktmandate für sich beanspruchen kann. Die 5%-Hürde verhindert aber nicht den Einzug von Kandidat:innen, die ein Direktmandat gewonnen haben. Diese Personen ziehen stets unabhängig von ihrer Partei in den Bundestag ein.
Die 5%-Hürde dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Sie ist daher eine der wenigen Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Denn sie führt dazu, dass eine Zweitstimme für eine nicht eingezogene Partei entwertet wird (Stichwort „Erfolgswert“). So hat Geschichte der Weimarer Republik gezeigt, dass eine große Anzahl an vieler kleinen Parteien und Gruppierungen in einem Parlament die Bildung von regierungsfähigen Mehrheiten erschwert.
Was ist der Unterschied zwischen Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht?
Sieht das Wahlrecht wie bei der Erststimme ein Mehrheitswahlrecht vor, so ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Unterschieden werden kann hier zwischen der relativen und der absoluten Mehrheit.
Relative Mehrheit (auch einfache Mehrheit) bedeutet, dass der/die gewählte Kandidat:in mehr Stimmen erhalten hat, als die Konkurrenz. Nicht erforderlich ist hierbei, dass auch mehr als die Hälfte der theoretisch möglichen Stimmen erreicht wird. Für die Wahl der Direktkandidat:innen mittels Erststimme gilt die relative Mehrheit.
Eine absolute Mehrheit liegt hingegen erst vor, wenn ein:e Kandidat:in o mehr als die Hälfte der theoretisch möglichen Stimmen erhält. So brauchen Bewerber:innen für das Amt des/der Bundeskanzlers:in in dem ersten und zweiten Wahlgang eine absolute Mehrheit.
Im Unterschied dazu sieht ein System der Verhältniswahl vor, dass die Sitze im Parlament einer Partei entsprechend dem Verhältnis der von ihr erhaltenen Stimmen zur Gesamtanzahl der abgegebenen Stimmen berücksichtigt wird. Das Verhältniswahlrecht wird in Deutschland für die Zweistimmen angewendet.
Das deutsche Wahlrecht versucht beide Systeme über die Erst- und Zweistimme miteinander zu verbinden. Man spricht daher auch von einer sogenannten „personalisierten Verhältniswahl“.
Wie wird der/die Bundeskanzler:in gewählt?
Zu Beginn einer neuen Legislaturperiode wählt der Bundestag eine:n Bundeskanzler:in. In dieses Amt ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten des Deutschen Bundestags erhält. Der/die Bundeskanzler:in wird immer zu Beginn einer neuen Wahlperiode gewählt. Erhält ein:e Kandidat:in weder im ersten noch im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten, gibt es einen dritten Wahlgang. Nach dem dritten Wahlgang kann der/die Bundespräsident:in den/die Kandidat:in mit den meisten Stimmen (relative Mehrheit) zum/zur Bundeskanzler:in ernennen, auch wenn nicht die absolute Mehrheit erreicht worden ist. Ernennt der/die Bundespräsident:in nach dem dritten Wahlgang keine:n Bundeskanzler:in, kommt es zu Neuwahlen.
Während einer Wahlperiode kann eine andere Person Bundeskanzler:in werden, wenn der Bundestag dem/der zuvor gewählten Bundeskanzler:in mehrheitlich das Misstrauen ausspricht und die neu vorgeschlagene Person die absolute Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten erhält.