Im Jahr 2023 hat der Bundestag das Wahlrecht umfassend reformiert. Was ist neu? Was bedeuten nun Erst- und Zweitstimme? Und was hat das Bundesverfassungsgericht zu den Änderungen gesagt? Wir beantworten die wichtigsten Fragen hier in einem Frage-Antwort-Format.
Warum gab es eine Wahlrechtsreform?
Der Bundestag ist in den letzten Legislaturperioden viel zu groß geworden. Die gesetzliche Regelgröße lag zwar nach den alten Regelungen bei 598 Abgeordneten, nach der Wahl 2021 saßen aber 736 Abgeordnete im Parlament – ein neuer Rekord. Dies führte nicht nur zu steigenden Kosten, sondern auch zu organisatorischen Herausforderungen. Die Wahlrechtsreform sollte dieses Problem lösen, indem sie die Bundestagsgröße begrenzt und das Wahlsystem vereinfacht.
Warum war der Bundestag so groß ?
Der Grund für das Anwachsen des Bundestages liegt im Wahlsystem selbst: Die Wähler:innen haben zwei Stimmen – eine Erst- und eine Zweitstimme:
- Mit der Erststimme wählt man Kandidat:innen direkt im Wahlkreis, die man gerne als Abgeordnete für seinen Wohnort im Parlament hätte. In einem Wahlkreis treten mehrere Personen verschiedener Parteien gegeneinander an. Wer hier die meisten Stimmen bekommt, zieht als Direktmandat in den Bundestag ein.
- Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei und entscheidet damit über die Sitzverteilung im Parlament. Die Zweitstimme bestimmt also, wie viele Sitze einer Partei insgesamt zustehen. Die Parteien haben vorher festgelegt, welche Personen sie gern als Abgeordnete in das Parlament schicken würden.
Die Erststimme und die Zweitstimme sind voneinander unabhängig. Obwohl die Personen, die mit der Erststimme gewählt werden einer Partei angehören, müssen die Wählerinnen und Wähler nicht mit ihrer Zweitstimme dieselbe Partei wählen. Nach der Wahl wird gezählt, wie viele Zweitstimmen die Parteien jeweils erhalten haben. Diese Zweitstimmen werden dann miteinander in Verhältnis gesetzt, das heißt, es wird geguckt, welchen Anteil von allen Zweitstimmen die jeweilige Partei erhalten hat. Das wird dann umgerechnet auf die Anzahl der Sitze im Parlament.
Beispiel: Wenn eine Partei A 30% der Zweitstimmen erhalten hat, dann bekommt sie 30 % der Sitze im Bundestag. Eine Partei B bekommt mit 15% der Zweitstimmen 15% der Sitze im Bundestag und so weiter. Wenn feststeht, wie viele Sitze eine Partei erhalten hat, dann werden die Sitzplätze aufgefüllt mit den Personen, die die Wahlkreise mit den Erststimmen gewonnen haben. Danach können die Parteien die übrig gebliebenen Sitze mit anderen Kandidaten auffüllen.
Problematisch wurde es, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewann, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil eigentlich zustanden.
Beispiel: Eine Partei C, der aufgrund ihres Zweitstimmenanteils 40 Sitze im Bundestag zustehen, konnte 41 Sitze erhalten, wenn es 41 Kandidaten dieser Parteien gelungen war, ihren Wahlkreis mit der Erststimmen zu gewinnen.
Diese zusätzlichen Direktmandate nennt man Überhangmandate. Diese Überhangmandate führen jedoch dazu, dass sich das Sitzverhältnis verändert und nicht mehr dem Verhältnis der Zweitstimmen entspricht. Um das Verhältnis wiederherzustellen, erhielten die anderen Parteien Ausgleichsmandate bis das Sitzverhältnis wieder ausgeglichen war.
Bei der Wahl 2021 vergaben rund ein Viertel der Wählerinnen die Erststimme an eine andere Partei als ihre Zweitstimme (sog. Stimmensplitting), dies führte dazu dass es eine erhebliche Anzahl von Überhang- und Ausgleichsmandaten gab und der Bundestag so stark wuchs.
Die Wahlrechtsreform setzt genau hier an: Sie schafft Überhang- und Ausgleichsmandate ab und sorgt dafür, dass die Sitzverteilung allein anhand der Zweitstimmen erfolgt.
Warum war der große Bundestag ein Problem ?
Ein immer weiter wachsendes Parlament erschwerte die Arbeitsfähigkeit des Bundestages und erhöhte die Kosten. Zudem sorgte das alte System mit Überhang- und Ausgleichsmandaten für Verzerrungen im Verhältniswahlrecht. Parteien, die viele Direktmandate gewannen, profitierten überproportional, während kleinere Parteien benachteiligt wurden. Die Reform sollte daher die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Verhältniswahl besser umsetzen.
Was wurde genau geändert?
Die Reform führt eine feste Bundestagsgröße von 630 Sitzen ein. Die Anzahl der Wahlkreise bleibt mit 299 gleich, doch die Sitzverteilung erfolgt nur noch anhand der Zweitstimmen. Damit entfallen Überhang- und Ausgleichsmandate.
Die entscheidende Neuerung ist die sogenannte Zweitstimmendeckung: Eine Partei kann nur so viele Direktmandate besetzen, wie ihr nach dem Zweitstimmenanteil Sitze zustehen. Sollte eine Partei mehr Wahlkreise gewinnen, als ihr Zweitstimmenanteil erlaubt, bekommen nur die stärksten Wahlkreissieger ein Mandat. Andere gewählte Direktkandidaten könnten leer ausgehen. Ein Direktmandat garantiert also nicht mehr automatisch einen Sitz im Bundestag.
Einzige Ausnahme: Unabhängige Kandidaten, die mit relativer Mehrheit einen Wahlkreis gewinnen, ziehen weiterhin direkt ins Parlament ein.
Beispiel: Die P Partei erhält nach dem Zweitstimmenverhältnis 40 Sitze im Bundestag. In 41 Wahlkreisen haben jedoch die Kandidaten der P Partei gewonnen. Sie hat bereits 39 Sitze vergeben. Bezüglich des letzten Platzes gilt: Sowohl ihr Kandidat A als auch ihre Kandidatin B haben ihren jeweiligen Wahlkreis gewonnen - Kandidat A mit 36% der Erststimmen, Kandidatin B mit 37% der Erststimmen. Dann bekommt Kandidatin B den Sitz im Parlament, da ihr Erststimmenergebnis das bessere ist. So bleibt es immer bei 630 Abgeordneten im Bundestag.
Darüber hinaus wurde die Grundmandatsklausel abgeschafft.Diese Klausel ermöglichte es bisher Parteien, die zwar unter fünf Prozent der Zweitstimmen blieben, aber mindestens drei Direktmandate gewannen, trotzdem in den Bundestag einzuziehen. Mit der Reform entfiel zunächst diese Regelung – was bedeutet, dass selbst gewählte Wahlkreissieger nicht ins Parlament kommen sollten, wenn ihre Partei insgesamt an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert.
Welche Kritik gab es an der Wahlrechtsreform?
Besonders umstritten war die Abschaffung der Grundmandatsklausel. Die CSU und auch kleinere Parteien kritisierten die Reform. Die CSU fürchtete, dass sie – als regional begrenzte Partei – im schlimmsten Fall aus dem Bundestag fallen könnte, sollte sie unter fünf Prozent rutschen. Kleinere Parteien sahen eine höhere Hürde für den Einzug ins Parlament.
Was hat das Bundesverfassungsgericht dazu gesagt?
Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 30. Juli 2024, dass die Wahlrechtsreform in weiten Teilen verfassungsgemäß ist. Die Abschaffung der Grundmandatsklausel wurde jedoch als problematisch eingestuft. Zudem bemängelte das Gericht, dass Parteien, die in einer festen Fraktionsgemeinschaft stehen (wie CDU und CSU), nicht gemeinsam betrachtet werden. Der Gesetzgeber muss deshalb eine neue Regelung finden – etwa durch eine modifizierte Sperrklausel oder eine Wiederaufnahme der Grundmandatsklausel.
Damit die Bundestagswahl 2025 nicht unter unsicheren Bedingungen stattfinden musste, setzte das Gericht eine Übergangsregelung in Kraft: Bis zur Neuregelung gilt die frühere Grundmandatsklausel weiter.
Wie beeinflusst die Änderung, wie ich meine Stimme nutze und meine Wahl treffe?
Für Wählerinnen und Wähler ändert sich die Stimmabgabe selbst nicht: Sie geben weiterhin eine Erst- und eine Zweitstimme ab. Doch das Verhältnis zwischen beiden Stimmen hat sich verändert. Entscheidend für die Zusammensetzung des Bundestages ist nun allein die Zweitstimme.
Das bisher weit verbreitete Stimmensplitting könnte unüblicher werden. Dem Splitting lag die Annahme zugrunde, dass unabhängig davon wen man mit der Zweitstimme wählt, der Sieger deines Wahlkreises auf jeden Fall- im Zweifel per Überhangmandat in den Bundestag einzieht. Diese Sicherheit gibt es nun nicht mehr.
Dies bestätigte sich auch in den Bundestagswahlen 2025: In 23 der 299 Wahlkreisen haben Kandidat:innen die meisten Erststimmen gewonnen, ziehen aber nicht in den Bundestag ein, weil die zugehörige Parteien mehr Wahlkreise gewonnen haben, als durch den Zweitstimmenanteil gedeckt sind. Das betrifft 15 Kandidierende der CDU, vier der AfD, drei der CSU und eine Kandidatin der SPD.
Wer also sicherstellen will, dass eine Partei ausreichend Sitze erhält, sollte vor allem auf die Zweitstimme achten. Die Erststimme bleibt wichtig, doch ein Direktkandidat kann seinen Wahlkreis nur noch dann sicher gewinnen, wenn die Partei auch genug Zweitstimmen hat. Besonders Wähler von kleinen Parteien, die über Direktmandate in den Bundestag einziehen wollten, müssen dies bei ihrer Wahlentscheidung berücksichtigen.
Ausblick: Welche weiteren Änderungen könnten noch kommen?
Die Wahlrechtsreform ist zwar beschlossen, aber nicht endgültig. Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss der Bundestag das Gesetz noch einmal überarbeiten. Möglich wären eine angepasste Sperrklausel oder eine modifizierte Grundmandatsklausel. Langfristig könnte auch die Zahl der Wahlkreise zur Debatte stehen.